Amt für Lebensmittelsicherheit und

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Amt für Lebensmittelsicherheit und
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden
Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d’animals dal Grischun
Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni
Tel +41 81 257 24 15
Fax +41 81 257 21 49
E-Mail: [email protected]
Internet: www.alt.gr.ch
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden
Planaterrastr. 11, 7001 Chur
An die Geflügelhalter GR und GL
Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vogelgrippe-Virus H5N8
Anfangs November wurden am Bodensee vermehrt tote Wildvögel aufgefunden, bei denen das
Vogelgrippevirus H5N8 nachgewiesen wurde. Einige Tage später wurde das Virus auch bei Wildvögeln
bestätigt, die tot am Genfer- und Neuenburgersee aufgefunden wurden. Das Nutzgeflügel kann von
diesem hochansteckenden Subtyp auch betroffen sein, es gibt jedoch keine Hinweise auf eine
Übertragung auf den Menschen. Bisher wurden noch keine Fälle in Geflügelbetrieben festgestellt.
Die oberste Priorität besteht darin, ein Übergreifen des Virus auf Nutzgeflügelherden und auf als Hobby
gehaltene Vögel zu verhindern. Dazu ist eine vermehrte Aufmerksamkeit und Mitarbeit der
Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter notwendig.
Ab dem 16. November 2016 bis zum 31. Januar 2017 gilt die gesamte Schweiz als Kontrollgebiet. Es
gelten somit schweizweit die gleichen einschränkenden Bestimmungen für die Haltung von
Hausgeflügel und Schwimm- und Laufvögeln. Folgende Arten fallen unter der Definition von
Hausgeflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Pfauen, Rebhühner,
Steinhühner und Straussenartige. Von den Massnahmen ausgeschlossen sind: Greifvögel, Tauben,
Papageie, Sittiche und weitere Sing- und Ziervögel.
Konkret bedeutet dies für die Haltung:
- Die Futter- und Tränkestellen für Hausgeflügel dürfen nicht für Wildvögel inkl. Spatzen und Krähen
zugänglich sein. Als Futter- und Tränkestelle gilt auch der Ausflauf mit Grünfläche (Weide)
- Gänse- und Laufvögel müssen vom übrigen Hausgeflügel getrennt gehalten werden
- Wasserbecken müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden
- Märkte, Ausstellungen und Ähnliches, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten. Davon
ausgenommen sind Tauben- und Ziervogelausstellungen
Grundsätzlich gilt keine Stallpflicht, ausser die ersten drei Punkte können nicht eingehalten werden. In
einem solchen Fall muss das Hausgeflügel in geschlossenen Ställen verbracht werden. Es ist auch
möglich, sie in anderen Haltungssystemen mit einer dichten überstehenden Abdeckung nach oben und
vogelsicheren Seitenbegrenzungen zu halten. Z.B. gilt der gegen oben abgedeckte und seitlich
abgeschirmte Aussenklimabereich (Wintergarten) als geschlossene Einrichtung.
Nicht als Futter- und Tränkestelle gilt der klassische Hühnerhof von Hobby- und Kleintierhalterinnen und
-halter. Darunter wird z.B. ein eingezäunter, nach oben nicht abgeschirmter Auslauf ohne oder mit
minimaler Grasnarbe und max. 20 Tieren verstanden.
Bei Hühnerhäusern mit Klappen muss gewährleistet sein, dass Wildvögel keinen Zugang zu
Futternäpfen und Tränkestellen haben z.B. mit einem Netz um den Aussenbereich. Falls dies nicht
eingehalten werden kann, dürfen die Klappen nur kontrolliert unter Aufsicht geöffnet werden.
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden
Weitere Massnahmen:
Es müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen
gemacht werden. Gehäufte Todesfälle d.h. mehr Todesfälle als üblicherweise aufgezeichnet, müssen
unverzüglich dem Kontrolltierarzt gemeldet werden.
Zusätzlich sind Vorsichtsmassnahmen bei allen Haltungsformen sinnvoll. Informationen dazu finden Sie
auf der Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unter der Rubrik
"Hygienemassnahmen im Seuchenfall". Dort finden Sie auch Informationen darüber, wie Sie sich bei
einem Verdachtsfall konkret zu verhalten haben. Es wird ausserdem empfohlen, die Fütterung von
Wildvögeln zu unterlassen, damit sich diese nicht zu nahe bei Geflügelhaltungen aufhalten.
Je früher ein Seuchengeschehen erkannt wird, desto grösser sind die Chancen einer erfolgreichen
Bekämpfung. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) www.alt.gr.ch und das
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) www.blv.admin.ch informieren auf
ihrer Webseite stets aktuell über die Vogelgrippe in der Schweiz.
Amt für Lebensmittelsicherheit und
Tiergesundheit Graubünden
Dr. Giochen Bearth
Kantonstierarzt-Stv GR und GL