Tema Rifiuti

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Tema Rifiuti
Ausgabe Januar 1996
Richtlinie Nr. 6508
Richtlinie über den
Beizug von Arbeitsärzten und anderen
Spezialisten der Arbeitssicherheit
Die Richtlinie regelt den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten
sowie anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
in den Betrieben gemäss den Artikeln 11a bis 11g der Verordnung über
die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).
Für die Bezeichnungen Arbeitgeberin, Arbeitgeber, Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Arbeitsärztin, Arbeitsarzt, Spezialistin, Spezialist, Arbeitshygienikerin, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieurin und Sicherheits-ingenieur wird in Einzahl und Mehrzahl stets die männliche Form
ver-wendet.
Inhalt
Seite
1.
1.1
1.2
Geltungsbereich und Begriffe .....................................
Zweck und Anwendungsbereich ...............................
Begriffe .......................................................................
3
3
3
2.
2.1
2.2
5
2.3
2.4
Erfüllung der Beizugspflicht ........................................
Betriebe ohne besondere Gefahren............................
Betriebe mit besonderen Gefahren in geringem Umfang
4
4
5
2.5
Betriebe mit besonderen Gefahren.............................
Ausserbetriebliche Spezialisten der
Arbeitssicherheit .........................................................
Branchen-, Betriebsgruppen- und Modellösungen ....
6
6
3.
Subsidiärmodell ..........................................................
6
EKAS 6508.d – 10. 98
4.
Mitwirkung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung ...
6
5.
Durchführung ..............................................................
7
6.
6.1
6.2
Schlussbestimmungen ...............................................
Inkrafttreten.................................................................
Übergangsbestimmungen ..........................................
7
7
7
Anhang Subsidiärmodell...........................................................
8
Tabelle 1: Liste von besonderen Gefahren ...............................
9
Tabelle 2: Minimale Einsatzzeit für Arbeitsärzte .......................
10
Tabelle 3: Minimale Einsatzzeiten für Sicherheitsingenieure,
Arbeitshygieniker und Sicherheitsfachleute in Stunden
pro Jahr und Mitarbeiter ...........................................................
15
Tabelle 4: Zuschläge zur Berechnung der minimalen
Einsatzzeiten für Sicherheitsingenieure und Arbeitshygieniker
16
Erläuterungen ...........................................................................
17
2
EKAS-Richtlinie 6507
1.
Geltungsbereich und Begriffe
1.1*
Zweck und Anwendungsbereich
1
Die Richtlinie konkretisiert die Beizugspflicht der Arbeitgeber gemäss Artikel 11a Absätze 1 und 2 VUV. Sie ist
anwendbar auf alle Betriebe gemäss VUV.
2
Betriebe mit weniger als 5 beschäftigten Arbeitnehmern und einem Prämiensatz bis 5 ‰ können diese
Richtlinie freiwillig anwenden.
1.2.
Begriffe
Spezialisten der Arbeitssicherheit
Spezialisten der Arbeitssicherheit sind im Betrieb angestellte oder beigezogene Arbeitsärzte, Sicherheitsingenieure, Arbeitshygieniker und Sicherheitsfachleute, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 11d VUV, sowie
die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen.
Besondere Gefahren
Gefahren, deren sichere Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzt oder spezielle Untersuchungsmittel erfordert. Zu den besonderen Gefahren
gehören insbesondere jene gemäss Anhang Tabelle 1.
Gefahrenermittlung*
Einfache Erhebung der Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb und am Arbeitsplatz. Sie wird durch Branchenkundige mittels eines
systematischen Verfahrens durchgeführt.
Risikoanalyse*
Eine nach anerkannter Methode durch Spezialisten der
Arbeitssicherheit erstellte Analyse des Risikos bezüglich
Berufsunfällen und berufsbedingter Krankheiten.
EKAS-Richtlinie 6508
* siehe auch Erläuterungen
3
Ausserbetriebliche Beratungsdienste
Beratungsdienste, die über Spezialisten der Arbeitssicherheit verfügen.
Einstufungskategorie
Zusammenfassung von Prämiensätzen der Unfallversicherung in Kategorien zur Ermittlung der gemeinsamen
minimalen Einsatzzeiten für Sicherheitsingenieure, Arbeitshygieniker und Sicherheitsfachleute.
Einsatzzeit
Zeit, die ein Spezialist der Arbeitssicherheit für einen Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben aufzuwenden hat.
Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer
Arithmetisches Mittel der Zahl der Arbeitnehmer per
30. September der beiden letzten Jahre. Dabei werden
die Arbeitnehmer entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad berücksichtigt.
2.
Erfüllung der Beizugspflicht
2.1
Betriebe ohne besondere Gefahren
1
Treten in einem Betrieb keine besonderen Gefahren
auf, muss der Betrieb gestützt auf eine Gefahrenermittlung die Aufgaben und die Abläufe betreffend der Arbeitssicherheit regeln.
2*
Die Gefahrenermittlung ist regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
3*
Die Erfüllung dieser Vorkehren muss dokumentiert
sein.
4
EKAS-Richtlinie 6508
2.2
Betriebe mit besonderen Gefahren in geringem
Umfang
1*
Treten in geringem Umfang besondere Gefahren auf,
welche nur einzelne Arbeitnehmer betreffen, muss der
Betrieb zusätzlich zu den Vorkehren nach Ziffer 2.1 für
a) die Beurteilung der damit verbunden Risiken und
b) das Festlegen der zu treffenden Massnahmen
Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen.
2
Risikobeurteilung und getroffene Massnahmen sind
regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
3*
Die Erfüllung dieser Vorkehren muss dokumentiert
sein.
2.3
Betriebe mit besonderen Gefahren
1
Treten besondere Gefahren auf, welche das Ausmass
von Ziffer 2.2 übersteigen, muss der Betrieb gemeinsam
mit Spezialisten der Arbeitssicherheit
a) eine Risikoanalyse durchführen und
b) ein Sicherheitskonzept ausarbeiten.
2
Im Sicherheitskonzept muss der Betrieb die Resultate der Risikoanalyse umsetzen, d. h. insbesondere,
a) den Umfang des Beizugs von Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie deren betriebsspezifische Aufgaben und
Pflichten festlegen,
b)*die Zuständigkeiten und Abläufe für Sicherheit und Gesundheitsschutz regeln,
c) die erforderlichen Massnahmen treffen.
3
Risikoanalyse und Sicherheitskonzept sind regelmässig zu überprüfen und insbesondere bei betrieblichen
Veränderungen anzupassen.
4
Die Erfüllung dieser Vorkehren muss schriftlich festgehalten sein.
EKAS-Richtlinie 6508
* siehe auch Erläuterungen
5
2.4*
Ausserbetriebliche Spezialisten der
Arbeitssicherheit
Ziehen Betriebe ausserbetriebliche Spezialisten der Arbeitssicherheit bei, müssen diese fachlich in der Lage
sein, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste Beratung durchzuführen.
2.5*
Branchen-, Betriebsgruppen- und
Modellösungen
Die EKAS anerkennt Branchen-, Betriebsgruppen- und
Modellösungen. Diese müssen in analoger Anwendung
der Ziffer 2.1–2.3 erarbeitet sein. Sie können sowohl Modelle für Einzelbetriebe als auch Modelle von ausserbetrieblichen Beratungsdiensten beinhalten.
3.
Subsidiärmodell
Falls ein Arbeitgeber das Verfahren zu den Ziffern 2.1–2.3
nicht anwenden will, muss er das im Anhang umschriebene Subsidiärmodell erfüllen.
4.
Mitwirkung der Arbeitnehmer oder ihrer
Vertretung
Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen
über alle Fragen, welche sich aus der Erfüllung der Beizugspflicht gemäss Ziffern 2.1–2.3 sowie der Anwendung
des Subsidiärmodells ergeben, frühzeitig und umfassend
angehört werden. Die EKAS anerkennt Beizugslösungen
auf Branchenebene gemäss Ziffer 2.5 unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerverbände der betreffenden Branche an der Ausarbeitung der Lösung beteiligt
waren oder mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten. Diese Verbände haben das Recht, Vorschläge zu
unterbreiten.
6
EKAS-Richtlinie 6508
5.*
Durchführung
Kommt ein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie
nicht nach, so verfügt das Durchführungsorgan die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 11c VUV. Diese ergeben sich unter Berücksichtigung
– der konkreten Verhältnisse im Betrieb,
– der getroffenen Vorkehren nach Ziffern 2.1–2.3 und 4,
– des Vergleichs mit Lösungen gemäss Ziffer 2.5 (vergleichbare Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modellösungen),
– des Subsidiärmodells (Anhang).
6.
Schlussbestimmungen
6.1
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
6.2
Übergangsbestimmungen
1
Die Erfordernisse dieser Richtlinie müssen bis spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt sein.
2
Für die Umsetzung des Beizugs von Arbeitsärzten
kann die EKAS für Betriebe mit geringem Risiko die Frist
um maximal 4 Jahre verlängern.
Luzern, 4. Juli 1995
Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit
Bezugsquelle:
Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit (EKAS)
Richtlinienbüro
Fluhmattstrasse 1
Postfach
6002 Luzern
EKAS-Richtlinie 6508
* siehe auch Erläuterungen
7
Anhang Subsidiärmodell
1.
Arbeitsärzte
1.1*
Minimale Einsatzzeit
Die minimale Einsatzzeit von Arbeitsärzten ergibt sich aus Tabelle 2.
1.2
Spezielle Vorsorgeuntersuchungen
In einem Betrieb, welcher Arbeitskräfte beschäftigt, welche sich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Artikel 71 bis 77 VUV untersuchen lassen müssen, kann die für diese Untersuchungen aufgewendete Zeit an die Einsatzzeit für Arbeitsärzte nicht angerechnet werden.
1.3
Allgemeine betriebsärztliche Aufgaben
Bei der Bemessung der minimalen Einsatzzeiten sind allgemeine
betriebsärztliche Aufgaben nicht berücksichtigt.
2.
Sicherheitsingenieure, Arbeitshygieniker und
Sicherheitsfachleute
2.1*
Minimale Einsatzzeit
Die erforderliche minimale Einsatzzeit für Arbeitshygieniker,
Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute ist in der Tabelle 3 ersichtlich. Bestehen besondere Gefahren, ist die Einstufungskategorie
gemäss Ziffer 2.2 anzupassen.
2.2*
Zuschläge zur minimalen Einsatzzeit
1
Sind besondere Gefahren vorhanden, insbesondere jene gemäss
Tabelle 1, so ist die Einsatzzeit gemäss Tabelle 4 anzupassen. Die Erhöhung ist begrenzt auf maximal 2 Stufen.
2
Die erforderliche Erhöhung der Einsatzzeit gilt als Mindesteinsatzzeit für Arbeitshygieniker und/oder Sicherheitsingenieure.
2.3*
Bürobetriebe
Für reine Bürobetriebe sowie Büropersonal beträgt die erforderliche
Mindesteinsatzzeit 0,3 Std. pro Arbeitnehmer und Jahr.
8
EKAS-Richtlinie 6508
Tabelle 1: Liste von besonderen Gefahren
Arbeitsplatzverhältnisse
–
–
–
–
–
–
Arbeiten unter Tag (Tunnelbau)
Arbeiten unter Druckluft
Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz
Hoch-, Tieftemperaturen
Manuelles Bewegen grosser Lasten
Arbeiten mit
• Lösungsmitteln in grösseren Mengen
• Tankrevisionen
• Pressen
• Papierherstellungsmaschinen
• Ziegelherstellungsmaschinen
• Glasherstellungsmaschinen
• Gips-, Kalk- und Zementherstellungsmaschinen
• Textilherstellungsmaschinen
• Sonder- oder Industrieabfällen
• Kernanlagen, radioaktiven Stoffen, strahlenerzeugenden
Maschinen und Geräten
• technischen Einrichtungen und Geräten gemäss Art. 49.2 VUV
Besondere Brand- und Explosionsgefahren
– Sprengstoffe, Pyrotechnik
– brennbare Stäube, Gase, Flüssigkeiten
Besondere chemische Einwirkungen
– gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäss «Grenzwerte am
Arbeitsplatz», Suva-Form. 1903
– biologische Agenzien mit Gefährdungspotential
(Risikogruppen 2, 3 und 4)
– allergisierende Arbeitsstoffe
Besondere physikalische Einwirkungen
–
–
–
–
ionisierende und nichtionisierende Strahlung
starke Vibrationen
gehörgefährdender Lärm
Laser der Klassen 3B und 4 (EN 60825-1)
EKAS-Richtlinie 6508
9
Tabelle 2: Minimale Einsatzzeit für Arbeitsärzte
Nr.
Wirtschaftsgruppe
(Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige 1995,
Bundesamt für Statistik)
01.11
Ackerbau
0,2
01.12
Gartenbau
0,2
01.13
Dauerkulturbau
0,2
01.2
Tierhaltung
0,2
01.3
Gemischte Landwirtschaft
0,2
01.4
Landwirtschaftliche Dienstleistungen
0,2
01.5
Jagd
0,4
02.0
Forstwirtschaft
0,4
05.0
Fischerei und Fischzucht
0,1
10
Kohle- und Torfgewinnung
0,4
11
Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung damit verbundener
Dienstleistungen
0,4
12
Gewinnung von Uran- und Thoriumerzen
0,6
13
Erzbergbau
0,4
14.1
Gewinnung von Natursteinen
0,05
14.2
Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin
0,05
14.4
Gewinnung von Salz
0,4
14.5
Gewinnung von anderen Mineralien und sonstiger Bergbau
0,4
15.11
Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
0,4
15.12
Schlachten von Geflügel
0,4
15.13
Fleischverarbeitung
0,3
15.2
Fischverarbeitung
0,3
15.3
Verarbeitung und Konservierung von Obst und Gemüse
0,2
15.4
Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten
0,4
15.5
Verarbeitung von Milch
0,2
15.6
Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
0,2
15.7
Herstellung von Futtermitteln
0,2
15.81
Herstellung von Brot und Backwaren
0,4
15.82
Herstellung von Dauerbackwaren
15.83
Herstellung von Zucker
15.84A
Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen
15.84B
Herstellung von Zuckerwaren
Einsatzzeit (Std.
pro Arbeitnehmer und Jahr)
0,4
0,05
0,2
0,05
15.85
Herstellung von Teigwaren
0,4
15.89
Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a.n.g.
0,2
15.9
Herstellung von Getränken
0,05
16.0
Tabakverarbeitung
0,05
17.1
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
0,1
17.2
Weberei
0,1
17.3
Textilveredlung
0,2
17.4
Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)
0,05
17.5
Sonstiges Textilgewerbe (ohne 17.51)
0,05
10
EKAS-Richtlinie 6508
Nr.
Wirtschaftsgruppe
(Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige 1995,
Bundesamt für Statistik)
Einsatzzeit (Std.
pro Arbeitnehmer und Jahr)
17.51
Herstellung von Teppichen
17.6
Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
0,05
17.7
Herstellung von gewirkten und gestrickten Fertigerzeugnissen
0,05
18.1
Herstellung von Lederbekleidung
0,2
18.2
Herstellung von Textilbekleidung
0,05
18.3
Zurichtung und Färben von Fellen, Herstellung von Pelzwaren
0,3
19.1
Ledererzeugung
0,3
19.2
Herstellung von Reiseartikeln, Leder- und Sattlerwaren
0,2
19.3
Herstellung von Schuhen
0,3
20.1
Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
0,4
20.2
Holzplattenwerke
0,4
20.3
Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen und
Ausbauelementen aus Holz
0,4
20.30 B
Bauschreinerei
0,3
20.4
Herstellung von Verpackungsmitteln aus Holz
0,2
20.5
Herstellung von sonstigen Holzwaren, von Kork-, Flecht- und Korbwaren
0,1
21.1
Herstellung von Holzstoff, Papier, Karton und Pappe
0,2
21.2
Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe
0,1
22.1
Verlagsgewerbe
22.2
Druckgewerbe
22.3
Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
23.2
Mineralölverarbeitung
0,3
24.1
Herstellung von chemischen Grundstoffen
0,8
24.2
Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und sonstigen
agro-chemikalischen Erzeugnissen
0,8
24.3
Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten
0,3
24.4
Pharmazeutische Industrie
0,3
24.51
Herstellung von Seifen, Wasch- und Reinigungsmitteln
0,4
24.52
Herstellung von Duft- und Körperpflegemitteln
0,3
24.61
Herstellung von Sprengstoffen
0,2
24.62
Herstellung von Klebstoffen und Gelatinen
0,8
24.63
Herstellung von ätherischen Ölen
0,3
24.64
Herstellung von fotochemischen Erzeugnissen
0,8
24.65
Herstellung von unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
0,8
24.66
Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a.n.g.
0,8
24.7
Herstellung von Chemiefasern
0,2
25.1
Herstellung von Gummiwaren
0,1
25.2
Herstellung von Kunststoffwaren
0,3
26.1
Herstellung von Glas und Glaswaren (ohne 26.15)
0,2
0,4
0,05
0,1
0,05
26.15
Herstellung und Veredlung von sonstigem Glas
26.2
Herstellung von keramischen Erzeugnissen (ohne Ziegelei und
Baukeramik)
0,3
26.3
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
0,3
26.4
Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
0,2
EKAS-Richtlinie 6508
0,05
11
Nr.
Wirtschaftsgruppe
(Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige 1995,
Bundesamt für Statistik)
Einsatzzeit (Std.
pro Arbeitnehmer und Jahr)
26.5
Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips
0,05
26.6
Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Gips und Zement
0,05
26.61
Herstellung von Betonerzeugnissen für den Bau
0,4
26.65
Herstellung von Faserzementwaren
0,4
26.7
Be- und Verarbeitung von Natursteinen
0,4
26.8
Herstellung von sonstigen Produkten aus nichtmetallischen Mineralien
0,3
27.1
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
0,3
27.2
Herstellung von Rohren
0,1
27.3
Sonstige Erstbearbeitung von Eisen und Stahl; Herstellung von
Ferrolegierungen
0,1
27.4
Erzeugung und Erstbearbeitung von NE-Metallen
0,1
27.5
Giessereiindustrie
0,6
0,1
28.1
Stahl- und Leichtmetallbau
28.2
Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von
Heizkörpern und -kesseln für die Zentralheizung
0,1
28.3
Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)
0,1
28.4
Schmieden, Pressen, Stanzen und Profilwalzen von Metallen;
Pulvermetallurgie
0,1
28.51
Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
0,4
28.52
Mechanik a.n.g.
0,2
28.52 B + C
Schlossereien, Schmieden
0,1
28.6
Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und
Beschlägen
0,2
28.7
Herstellung von sonstigen Metallwaren (ohne 28.74)
0,2
28.74
Herstellung von Schrauben, Nieten, Ketten und Federn
0,1
29
Maschinenbau
0,2
29.13
Herstellung von Armaturen
0,4
30.0
Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und
-einrichtungen
0,2
31
Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u.ä.
(ohne 31.4)
0,05
31.4
Herstellung von Akkumulatoren und Batterien
32
Herstellung von Geräten der Radio-, Fernseh- und Nachrichtentechnik
0,05
33
Herstellung von medizinischen Geräten, Präzisionsinstrumenten;
optischen Geräten und Uhren
0,05
34
Herstellung von Automobilen, Anhängern und Zubehör
0,6
35
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen
0,6
35.11
Schiffsbau (ohne Boots- und Yachtbau)
0,2
35.12
Boots- und Yachtbau
0,2
35.2
Lokomotivenbau
0,2
35.2
Waggonbau
0,6
35.4
Herstellung von Motorrädern und Fahrrädern
0,1
36.1
Herstellung von Möbeln
36.2
Herstellung von Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen
36.3
Herstellung von Musikinstrumenten
12
0,8
0,3
0,05
0,3
EKAS-Richtlinie 6508
Nr.
Wirtschaftsgruppe
(Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige 1995,
Bundesamt für Statistik)
Einsatzzeit (Std.
pro Arbeitnehmer und Jahr)
36.4
Herstellung von Sportgeräten
0,1
36.5
Herstellung von Spielwaren
0,1
36.6
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
0,1
37
Rückgewinnung und Vorbereitung für die Wiederverwertung (Recycling)
0,4
40.1
Elektrizitätsversorgung
0,1
40.2
Gasversorgung
0,05
40.3
Fernwärmeversorgung
0,05
41.0
Wasserversorgung
0,05
45.2
Hoch- und Tiefbau
0,4
45.22
Bauspenglerei
0,3
45.3
Bauinstallation (ohne 45.32)
0,3
45.32
Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung
0,6
45.4
Ausbaugewerbe (ohne 45.43)
0,4
45.43
Fussboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei
0,8
45.43 A
Verlegen von Fussboden
0,8
45.43 B
Verlegen von Fliesen und Platten
0,6
45.43 C
Tapeziererei
0,4
45.44 A
Malerei
0,4
45.44 B
Malerei, Gipserei
45.44 C
Glaserei
0,4
0,05
45.45
Ausbaugewerbe a.n.g.
0,4
45.5
Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal
0,4
50
Handel, Instandhaltung und Reparatur von Automobilen; Tankstellen
(ohne 50.2, 50.4)
0,05
50.2
Instandhaltung und Reparatur von Automobilen
0,1
50.4
Handel mit Motorrädern, Teilen und Zubehör; Instandhaltung und
Reparatur von Motorrädern
0,1
50.5
Tankstellen
51
Handelsvermittlung und Grosshandel (ohne 51.52, 51.53, 51.57)
0,1
51.52
Grosshandel mit Erzen und Metallen
0,2
51.53
Grosshandel mit Holz und Baustoffen
0,2
0,05
51.57
Grosshandel mit Altmaterial und Reststoffen
52
Detailhandel; Reparatur von Gebrauchsgütern (ohne 52.7)
0,4
52.7
Reparatur von Gebrauchsgütern
55
Gastgewerbe
60.1
Eisenbahnverkehr
0,2
60.2
Sonstiger Landverkehr
0,1
60.3
Transport in Rohrfernleitungen
61
Schiffahrt
0,2
62
Luftfahrt
0,3
63
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Reisebüros
(ohne 63.21, 63.22, 63.23)
0,05
0,1
0,05
0,05
0,05
63.21
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Landverkehr
0,1
63.22
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Schiffahrt
0,2
EKAS-Richtlinie 6508
13
Nr.
Wirtschaftsgruppe
(Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige 1995,
Bundesamt für Statistik)
63.23
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt
Einsatzzeit (Std.
pro Arbeitnehmer und Jahr)
0,3
64
Nachrichtenübermittlung
0,05
65
Kreditgewerbe
0,05
66
Versicherungsgewerbe
0,05
67
Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten
0,05
70
Immobilienwesen
0,05
71
Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal
0,05
72
Informatikdienste
0,05
73
Forschung und Entwicklung
0,05
74
Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen (ohne 74.7)
0,05
74.7
Reinigungsgewerbe
75
Öffentliche Verwaltung; Landesverteidigung, Sozialversicherung
0,05
80
Unterrichtswesen
0,05
85
Gesundheits- und Sozialwesen (ohne 85.11)
0,05
0,1
85.11
Krankenhäuser
0,2
90
Abwasserreinigung, Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung
0,4
91
Interessenvertretungen und sonstige Vereinigungen
0,05
92
Unterhaltung, Kultur und Sport ohne (92.3, 92.6)
0,05
92.3
Sonstige Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
0,1
92.6
Mit Sport verbundene Tätigkeiten
0,1
93
Persönliche Dienstleistungen
0,05
95
Private Haushalte
0,05
99
Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
0,05
Legende a.n.g.: anderswo nicht genannt
14
EKAS-Richtlinie 6508
Tabelle 3: Minimale Einsatzzeiten für Sicherheitsingenieure,
Arbeitshygieniker und Sicherheitsfachleute
in Stunden pro Jahr und Mitarbeiter
Einstufungskategorie
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX1
X1
1
Prämiensatz der
Berufsunfälle
(in ‰ der Lohnsumme)
0,00– 5,0‰
5,01–10,0‰
10,01–15,0‰
15,01–20,0‰
20,01–30,0‰
30,01–40,0‰
40,01–50,0‰
> 50,0‰
–
–
Einsatzzeiten
(Stunden pro
Arbeitnehmer und Jahr)
2,25
2,50
3,50
4,50
5,50
7,00
9,00
11,00
13,00
15,00
Einstufungskategorien bei Zuschlägen in den Kategorien VII und VIII
EKAS-Richtlinie 6508
15
Tabelle 4: Zuschläge zur Berechnung der minimalen Einsatzzeiten
für Sicherheitsingenieure und Arbeitshygieniker
Besondere Gefahren
Arbeitsplatzverhältnisse
– Arbeiten unter Tag (Tunnelbau)
– Arbeiten unter Druckluft
– Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz
– Hoch-, Tieftemperaturen
– Manuelles Bewegen grosser Lasten
– Arbeiten mit
• Lösungsmitteln in grösseren Mengen
• Tankrevisionen
• Pressen
• Papierherstellungsmaschinen
• Ziegelherstellungsmaschinen
• Glasherstellungsmaschinen
• Gips-, Kalk- und Zementherstellungsmaschien
• Textilherstellungsmaschinen
• Sonder- oder Industrieabfällen
• Kernanlagen, radioaktiven Stoffen,
strahlenerzeugenden Maschinen und
Geräten
• technischen Einrichtungen und Geräten
gemäss Art. 49.2 VUV
Besondere Brand- und Explosionsgefahren
– Sprengstoffe, Pyrotechnik
– brennbare Stäube, Gase, Flüssigkeiten
Besondere chemische Einwirkungen
– gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
gemäss «Grenzwerte am Arbeitsplatz»,
Suva-Form. 1903
– biologische Agenzien mit Gefährdungspotential (Risikogruppen 2, 3 und 4)
– allergisierende Arbeitsstoffe
Besondere physikalische Einwirkungen
– ionisierende und nichtionisierende Strahlung
– starke Vibrationen
– gehörgefährdender Lärm
– Laser der Klassen 3B und 4 (EN 60825-1)
16
Zuschlag
in Stufen
Sicherheits- Arbeitsingenieur
hygieniker
2,00
1,00
1,00
1,00
1,00
x
x
x
x
x
x
x
1,00
1,00
1,00
1,00
1,00
1,00
x
x
x
x
x
1,00
1,00
1,00
x
x
x
x
1,00
x
x
1,00
x
1,00
1,00
x
x
x
x
x
x
1,00
x
1,00
1,00
x
x
1,00
1,00
1,00
1,00
x
x
x
x
EKAS-Richtlinie 6508
Erläuterungen zur Richtlinie Nr. 6508
Beizug von Arbeitsärzten und anderen
Spezialisten der Arbeitssicherheit
Ausgabe Januar 1996
EKAS-Richtlinie 6508
17
Zu Ziff. 1.1
Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie deckt sich mit demjenigen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Bei der Bemessung der minimalen Einsatzzeiten sind Aufgaben, welche sich aus dem Arbeitsgesetz ergeben, nicht enthalten.
Die Spezialisten der Arbeitssicherheit beziehen gemäss Verordnung 3
zum Arbeitsgesetz auch die arbeitsgesetzlichen Anforderungen der
Gesundheitsvorsorge in ihre Tätigkeit mit ein.
Zu Ziff. 1.2
Gefahrenermittlung
Die Gefahrenermittlung wird aufgrund von Branchenkenntnissen und
Grundwissen in Arbeitssicherheit vom Betrieb erstellt.
In Branchenkursen, Suva-Kursen, EKAS-Lehrgängen oder Kursen
von Institutionen der Erwachsenenbildung kann das erforderliche
Grundwissen erworben werden. Die EKAS kann auch in Zusammenarbeit mit den Berufs-, Branchen- und Arbeitnehmerverbänden sowie
den Durchführungsorganen die Lernziele zur Gewährung des erforderlichen Grundwissens festlegen.
Für Gruppen gleichartiger Betriebe wie z. B. mechanische Werkstätten,
Garagen, Coiffeure, usw., können Gefahrenermittlungen mittels standardisierten Checklisten durchgeführt werden.
Risikoanalyse
Kernelement eines Nachweises ist die in der VUV geforderte
Risikoanalyse. Sie soll Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bei einzelnen Arbeitnehmern (individuelles Risiko) und Gruppen von Arbeitnehmern
(kollektives Risiko) geben. Sie beantwortet ferner auch Fragen der Verursachung der Unfälle (Technik, Organisation, Verhalten, Stoffe, usw.)
sowie der Auswirkungen. Die Risikoanalyse erfolgt u.a. aufgrund von
statistischen Grundlagen. Es sind dies insbesondere die Berufsunfallund Berufskrankheitenstatistiken der Sammelstelle für die Unfallversicherung (SSUV), denen Angaben über Fallhäufigkeiten, Schwere und
Art der Schädigungen, Ereignishergänge, beteiligte Maschinen, Einrichtungen und Stoffe entnommen werden können.
Ferner erfolgt die Risikoanalyse aufgrund von epidemiologischen Untersuchungen aus dem In- und Ausland, die auf wissenschaftlicher Basis
die Verteilung von Unfällen und Berufskrankheiten auf verschiedene Populationen festhalten, Hypothesen über Wirkungszusammenhänge aufstellen und prüfen sowie über weitere Ergebnisse Auskunft geben.
18
EKAS-Richtlinie 6508
Wichtiger Bestandteil der Analyse der betrieblichen Risiken sind die
Arbeitsplatz-, Betriebs- und Arbeitsablaufanalysen, in denen die auftretenden Risiken meist qualitativ beurteilt werden. Dies erfordert auch
umfassende Kenntnisse der technischen Abläufe sowie die Abklärung
der in der Atemluft am Arbeitsplatz vorkommenden Schadstoffkonzentrationen.
Zur Risikoanalyse gehört ferner die in die Zukunft gerichtete Risikoabschätzung. Sie ist namentlich wichtig hinsichtlich seltener Grossereignisse, aber auch für die Abschätzung des Risikos neu verwendeter
Arbeitsstoffe und -techniken (z. B. Bio- und Gentechnologie, Robotik).
Als anerkannte Methoden gelten solche, die wissenschaftlich anerkannt sind und sich in der Praxis bewährt haben (Stand der Technik).
Zu Ziff. 2.1.2
Das regelmässige Überprüfen der Gefahrenermittlung erfordert eine
laufende Ergänzung des Grundwissens. Dies kann durch periodische,
branchenspezifische Instruktionen, Anleitungen und/oder Informationen gewährleistet werden.
Zu Ziff. 2.1.3
Arbeitssicherheit muss auch im kleinen Betrieb geregelt sein.
Wenigstens das Resultat der Gefahrenermittlung muss schriftlich dokumentiert sein, z. B. in Form einer von Hand ausgefüllten Checkliste.
Zu Ziff. 2.2.1
Unter geringem Umfang ist eine geringe Zahl von besonderen Gefährdungen (Anzahl Maschinen, Arbeitsstoffe), eine geringe zeitliche Dauer
der Gefährdung (Expositionszeit) und eine geringe Zahl der betroffenen
Arbeitnehmer zu verstehen.
Zu Ziff. 2.2.3
Arbeitssicherheit muss auch im kleinen Betrieb geregelt sein. Die Dokumentation der Aufgaben soll in der im Betrieb üblichen Form der
Kompetenz- und Verantwortungszuweisung erstellt werden.
Gefahrenermittlung und die Beurteilung der mit den besonderen Gefahren verbundenen Risiken müssen schriftlich dokumentiert sein.
EKAS-Richtlinie 6508
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Zu Ziff. 2.3.2 b
Damit Zuständigkeiten wahrgenommen und die Abläufe gewährleistet
werden, empfiehlt es sich, für Linienvorgesetzte und mit besonderen
Aufgaben betraute Arbeitnehmer Grundwissen und regelmässige Informationen, Instruktionen und/oder Anleitungen sicherzustellen.
Zu Ziff. 2.4
Insbesondere Modelle für Betriebsgruppen oder Branchen können in
geeigneter Weise solche ausserbetriebliche Spezialisten der Arbeitssicherheit einbeziehen.
Zu Ziff. 2.5
In Betriebsgruppen- und Branchenlösungen werden speziell für kleine
und mittelgrosse Betriebe Art und Umfang des Beizugs von Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie Grundausbildung und regelmässige
Informationen, Instruktionen und/oder Anleitungen von Linienvorgesetzten oder Betriebsangehörigen mit besonderen Aufgaben der Arbeitssicherheit organisiert.
Modellösungen können branchenspezifische Sicherheitsorganisationen
mit Mischformen von internen und externen Sicherheitsspezialisten beinhalten. Sie sind vor allem für mittelgrosse bis grosse Betriebe denkbar.
Die analoge Anwendung bedeutet, dass die Gefahrenermittlung repräsentativ für eine Gruppe von Betrieben durchgeführt und die Organisation des Einsatzes von Spezialisten der Arbeitssicherheit für die Betriebsgruppe gemeinsam geregelt werden kann. Die Mitarbeitervertretung beim Erarbeiten solcher Beizugsmodelle wird auf der Stufe Arbeitnehmervertretungen/ -organisationen erfolgen.
Zu Ziff. 5.
Bevor das Durchführungsorgan eine Verfügung nach Artikel 64 VUV erlässt, muss es das Verfahren nach Artikel 60–62 befolgen, d. h. es
muss beraten, Betriebsbesuche und Befragungen durchführen und
unter Vorbehalt von Artikel 62 Absatz 2 VUV den Arbeitgeber ermahnen. Erst wenn der Ermahnung keine Folge geleistet wird, erlässt das
Durchführungsorgan eine Verfügung (vgl. Art. 64 1. Satz VUV).
Die Verfügung muss von einer Gesamtbetrachtung ausgehen und folgende Punkte beurteilen:
– konkrete Verhältnisse im Betrieb
– getroffene Vorkehren nach den Ziffern 2.1–2.3 sowie Ziffer 4
20
EKAS-Richtlinie 6508
– Vergleich mit Lösungen gemäss Ziffer 2.5 der EKAS-Richtlinie (vergleichbare Betriebsgruppen oder Branchenlösungen)
– Vergleich mit dem «Subsidiärmodell».
Dieses Vorgehen entspricht den Anforderungen des VwVG und den
daraus abgeleiteten Verfahren, wie sie im Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit ihren Niederschlag gefunden haben (EKAS-Nr. 6030).
Zu Anhang Subsidiärmodell
Ziff. 1.1
Der Risikosatz für Berufskrankheiten entspricht den Versicherungskosten von Berufskrankheiten bezogen auf die gesamten Versicherungskosten der jeweiligen Branche (Quellen: Suva und Versicherer nach Art.
68 UVG).
Die Einsatzzeit in Funktion des Risikosatzes für Berufskrankheiten ermittelt sich nach Tabelle 2.
In einzelnen Branchen, in denen die Beurteilung des Risikos anhand
des Risikosatzes für Berufskrankheiten den effektiven Risiken offensichtlich nicht gerecht wird, erfolgt die Einstufung der Betriebe unter
Anwendung der nachfolgenden Kriterien:
a) Die Einstufung der Einsatzzeit wird erhöht, wenn
1
besonders komplexe Arbeitsplatzverhältnisse aus arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht vorliegen,
2
besonders komplexe medizinische Untersuchungen für die Beurteilung der Eignung respektive die Überwachung der Gesundheit
notwendig werden,
3
besonders hohe Anforderungen an das Erarbeiten und Anwenden des arbeitsmedizinischen Basiswissens gestellt werden (beispielsweise verfahrenstechnische und toxikologische Kenntnisse),
4
ein besonders hohes Berufsunfallrisiko vorliegt, welches bezüglich der arbeitsmedizinischen Beratung respektive medizinischer
Ursachen relevant ist.
EKAS-Richtlinie 6508
21
b) Die Einstufung der Einsatzzeit wird reduziert, wenn
1
die heutigen Risikosätze für Berufskrankheiten in erster Linie
Ausdruck von früher erworbenen Berufskrankheiten sind,
2
aus arbeitsmedizinischer Sicht die Arbeitsplatzbeurteilung und
die Beurteilung der Eignung der Arbeitnehmer als verhältnismässig
einfach eingestuft werden kann.
Zu Anhang Subsidiärmodell
Ziff. 2.1
Der Umfang der Beizugspflicht erfolgt in Funktion des Risikos ausgedrückt durch den Prämiensatz der Unfallversicherung und den besonderen Gefahren im Betrieb sowie der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Zu Anhang Subsidiärmodell
Ziff. 2.2
Ist eine Erhöhung der Einsatzzeit auf besondere Unfallgefahren
zurückzuführen, so gilt diese zusätzliche Einsatzzeit für den Beizug von
Sicherheitsingenieuren.
Ist eine Erhöhung der Einsatzzeit auf besondere Gefahren zurückzuführen, welche die Gesundheit am Arbeitsplatz beeinträchtigen, so gilt
diese zusätzliche Einsatzzeit für den Beizug von Arbeitshygienikern.
Zu Anhang Subsidiärmodell
Ziff. 2.3
Der Umfang des Beizugs von Spezialisten der Arbeitssicherheit ergibt
sich insbesondere für die Organisation der ersten Hilfe und des Brandschutzes sowie der Behandlung ergonomischer Probleme.
22
EKAS-Richtlinie 6508